Statuten der FG Oberbüren

I. Name, Gründung, Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Frauengemeinschaft Oberbüren besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Oberbüren SG.

Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Katholischen Frauenbundes St. Gallen - Appenzell und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen.

 

II. Zweck und Aufgaben

Art. 2 Zweck

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen mit christlicher Ausrichtung. Er erfüllt Aufgaben in Gesellschaft, Staat und Kirche und vertritt dabei besonders Fraueninteressen. Er ist parteipolitisch neutral.

 

Art. 3 Aufgaben

Aufgaben des Vereins sind:

3.1 Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen
3.2 Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in öffentlichen und kirchlichen Belangen
3.3 Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
3.4 Wahrnehmung sozialer Aufgaben
3.5 Einsatz für ökumenische Bestrebungen
3.6 Pflege der Gemeinschaft und Solidarität unter Frauen
3.7 Zusammenarbeit mit anderen Frauenvereinen und Institutionen in Gemeinde und Region
3.8 Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Katholischen Frauenbund St. Gallen - Appenzell und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF; Förderung und Unterstützung von deren Zeitschriften, Bildungs- und Sozialwerken

 

 

III. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder

Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung oben genannter Aufgaben mitzuwirken. Beitrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Jedes Neumitglied erhält die Statuten. Der Austritt kann mündlich oder schriftlich auf Ende des Rechnungsjahres erklärt werden.

 

IV. Organisation

Art. 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

A Hauptversammlung

B Vorstand

C Rechnungsrevisorinnen

 

A Hauptversammlung

Art. 6 Hauptversammlung

Oberstes Organ ist die Hauptversammlung, die alljährlich im ersten Vierteljahr zusammentritt. Ausserordentliche Hauptversammlungen werden auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen der Mitglieder einberufen.

 

Art. 7 Einladung, Anträge

Die Hauptversammlung wird durch schriftliche Einladung und unter Bekanntgabe der Traktanden vom Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus einberufen. Anträge an die Hauptversammlung sind bis 2 Wochen (10 Tage) vor der Hauptversammlung schriftlich an die Präsidentin / das Leitungsteam einzureichen.

 

Art. 8 Zuständigkeit

In die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen:

8.1 Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets sowie Entgegennahme des Berichts der Revisorinnen
8.2 Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
8.3 Wahl der Präsidentin / des Leitungsteams, der Kassierin, der übrigen Vorstandsmitglieder und zweier Rechnungsrevisorinnen
8.4 Behandlung von Anträgen
8.5 Behandlung von weiteren Geschäften, die der Vorstand vorlegt
8.6 Beschlussfassung über Revision der Statuten (vgl. Art. 22)
8.7 Beschlussfassung über Auflösung des Vereins (vgl. Art. 23)

 

 

Art. 9 Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme von Art. 22 und Art. 23 das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangt.

 

Art. 10 Protokoll

Das Protokoll kann 20 Tage nach der Hauptversammlung von den Mitgliedern bei der Präsidentin / dem Leitungsteam angefordert werden. Einsprachen sind innert 60 Tagen nach der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. In der ersten darauf folgenden Sitzung genehmigt der Vorstand das Protokoll.

 

B Vorstand

Art. 11 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

–   Präsidentin und Vizepräsidentin oder Leitungsteam

–   Kassierin

–   Aktuarin

–   weitere Vorstandsmitglieder

–   geistlicher Begleiter oder geistliche Begleiterin

Der Vorstand organisiert sich selbst.

 

Art. 12 Amtszeit

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die maximale Amtszeit beträgt 12 Jahre. Wenn es die Bedürfnisse des Vereins erfordern, kann durch Beschluss der Hauptversammlung die abgelaufene Amtszeit von Vorstandsmitgliedern um eine Amtszeit verlängert werden.

 

Art. 13 Beschlüsse

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende. Die Präsidentin / das Leitungsteam lädt unter Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens 8 Tage vor der Vorstandssitzung schriftlich dazu ein.

 

Art. 14 Aufgaben

Der Vorstand ist zuständig für alle anfallenden Geschäfte, sofern diese nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

14.1 Vertretung des Vereins nach aussen
14.2 Führung der laufenden Geschäfte
14.3 Wahrnehmung der unter Art. 2 und Art. 3 genannten Vereinszwecke und –aufgaben
14.4 Planung und Durchführung des Jahresprogramms und der weiteren Tätigkeit des Vereins
14.5 Vorbereitung der Hauptversammlung und allfälliger Statutenrevisionen
14.6 Bestellung und Begleitung der Ressorts und Festlegung von deren Aufgaben
14.7 Gründung und Begleitung von speziellen Gruppierungen innerhalb des Vereins
14.8 Nach Bedarf, Erlass von Reglementen und Richtlinien
14.9 Medien– und Informationsarbeit
14.10 Regelmässige Kontakte zum Katholischen Frauenbund St. Gallen – Appenzell und zum Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF

 

 

Art. 15 Unterschriftsberechtigung

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv zu zweien die Präsidentin, die Vizepräsidentin bzw. das Leitungsteam und die Aktuarin.

 

C Rechnungsrevisorinnen

Art. 16

Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensstand des Vereins. Sie verfassen einen schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung. Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstands.

 

V. Finanzen

Art. 17 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

17.1   Jahresbeiträge der Mitglieder

17.2   Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen

17.3   Einnahmen aus Aktionen und Sammlungen

17.4   Zuwendungen und Legate

17.5   Bestehendes Vermögen und dessen Erträge

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 18 Kassierin

Die Kassierin ist verantwortlich für die Vereinskasse, führt die Buchhaltung, macht die Budgetkontrolle und verwaltet das Vermögen zusammen mit dem Vorstand. Sie erstellt die Jahresrechnung und das Budget zuhanden des Vorstandes. Für die laufenden Geldgeschäfte hat sie Einzelunterschrift, im übrigen Kollektivunterschrift zu zweien mit der Präsidentin oder der Vizepräsidentin bzw. einem Mitglied des Leitungsteams.

 

Art. 19 Entschädigung

Die Mitwirkung im Vorstand und in allen Gremien des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Über ein Sitzungsgeld entscheidet die Hauptversammlung. Spesen werden vergütet. Der Vorstand erlässt ein entsprechendes Spesenreglement.

 

Art. 20 Haftung

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 

Art. 21 Mitgliederbeitrag an den Dachverband

Der Verein entrichtet dem Katholischen Frauenbund St. Gallen – Appenzell und dem SKF den an deren Hauptversammlung bzw. Delegiertenversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag.

 

VI. Schlussbestimmungen

Art. 22 Statutenänderung

Zur Änderung der Statuten bedarf es zwei Drittel der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.

 

Art. 23 Vereinsauflösung

Zur Auflösung des Vereins bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder. Der Vorstand muss einen entsprechenden Antrag an die Hauptversammlung vorgängig dem Katholischen Frauenbund St. Gallen – Appenzell mitteilen.

 

Art. 24 Vermögensverwendung

Wird der Verein aufgelöst, so wird das Vermögen unter Aufsicht der Kirchenverwaltung Oberbüren im Sinne der Frauengemeinschaft angelegt. Die Kirchenverwaltung hält das Vermögen von ihrem eigenen getrennt. Erfolgt innert 5 Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen an die Katholische Kirchgemeinde Oberbüren, zuhanden sozialer Zwecke in der Pfarrei.

 

 

Diese Statuten wurden von der Hauptversammlung vom 20. Februar 2006 angenommen. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten sofort in Kraft.

 

 

Die Präsidentin                                                Die Aktuarin

 

Lilian Baumann                                                 Claudia Ammann